EG-Recht
Die Gründungsverträge der EG, somit völkerrechtliche Verträge der Mitgliedsstaaten ermächtigt die Organe der EG eigenständig Recht zu setzen. Diese Gemeinschaftsrechtsordnung (EG Recht) steht als supranationales Recht dem Recht der Mitgliedsstaaten vor. Hierzu zählen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.
Verordnungen gelten unmittelbar und zwingend für die Mitgliedsstaaten, als auch für die Bürger und rechtsfähiger Gesellschaften dieser.
Durch Richtlinien werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist die in der Richtlinie festgelegten Ziele und Vorgaben in ihr nationales Recht aufzunehmen.
Entscheidungen sind Einzelregelungen, die nur für die in ihnen bezeichneten Adressaten verbindlich sind
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Dr. Hans Jürgen Tuengerthal
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Rechtsanwalt
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