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Haftungsrecht
Das Haftungsrecht verfolgt den Grundgedanken, dass nicht alleinig der Allgemeinheit, bzw. den geschädigten Personen aufzubürden sind.
Es gilt im Haftungsrecht grundsätzlich das Verursacherprinzip, wobei der Verursacher nicht in jedem Falle ersatzpflichtig sein muss.
Die Verschuldenshaftung im Haftungsrecht ist in §§ 823 ff BGB geregelt.